Augenarzt wechseln: Patientenakte, Brillenverordnung und Kontinuität der Betreuung

Der Ruhestand des Arztes, ein Umzug, eine Praxisschließung: Manchmal muss man den Augenarzt mitten in einer laufenden Behandlung wechseln. Sie wählen Ihren Arzt frei, und durch diesen Wechsel gehen weder Ihre Akte noch die Vorgeschichte Ihrer Behandlung verloren – vorausgesetzt, die richtigen Unterlagen werden weitergegeben. Diese Seite erklärt, wie Sie Ihre Akte erhalten, was Ihre Verordnung noch wert ist und was Sie je nach Ihrer Erkrankung mitbringen sollten.

PATIENTENAKTE

Die augenärztliche Patientenakte anfordern

Artikel L.1111-7 des Code de la santé publique gibt Ihnen Zugang zu sämtlichen Informationen über Ihre Gesundheit, die ein Arzt oder eine Einrichtung über Sie besitzt. Der Antrag wird schriftlich beim Arzt oder bei der Praxis gestellt, mit einer Kopie Ihres Ausweises.

Die Akte muss Ihnen innerhalb von acht Tagen übermittelt werden; die Frist verlängert sich auf zwei Monate, wenn die Informationen älter als fünf Jahre sind. Kopier- und Versandkosten können Ihnen in Rechnung gestellt werden, die Einsichtnahme in die Akte vor Ort ist jedoch kostenlos.

Wenn ein Arzt seine Tätigkeit beendet, verschwinden seine Akten nicht: Sie werden aufbewahrt, an einen Nachfolger übergeben oder archiviert. Antwortet die Praxis nicht, kann Ihnen der Conseil départemental de l’Ordre des médecins (die Ärztekammer des Départements) das weitere Vorgehen erklären.

Was Sie vorrangig anfordern sollten

  • Die Operationsberichte, falls Sie operiert wurden (Grauer Star, Hornhauttransplantation, Netzhaut, Laser).
  • Die aufeinanderfolgenden OCT-Aufnahmen – entscheidend ist der Vergleich im Zeitverlauf.
  • Die früheren Gesichtsfelduntersuchungen, unverzichtbar beim Glaukom.
  • Die Hornhauttopographien, wenn ein Keratokonus überwacht wird.
  • Das Modell der eingesetzten Kunstlinse, falls Sie am Grauen Star operiert wurden.

Ist meine Brillenverordnung noch gültig?

Die Gültigkeitsdauer einer Brillenverordnung (Brillenrezept) ist in Artikel D.4362-12 des Code de la santé publique festgelegt und hängt vom Alter zum Zeitpunkt der Verordnung ab:

  • Unter 16 Jahren: 1 Jahr.
  • Zwischen 16 und 42 Jahren: 5 Jahre.
  • Über 42 Jahre: 3 Jahre.
  • Eine Verordnung, die von einer Orthoptistin oder einem Orthoptisten ausgestellt wurde, unterliegt dagegen einer eigenen Regelung: Sie ist 2 Jahre gültig.

Innerhalb dieser Frist darf der Optiker die Korrektur anpassen. Danach ist eine neue augenärztliche Untersuchung erforderlich. Eine abgelaufene Verordnung ist kein Notfall: Sie kann auf einen geplanten Termin warten. Eine kürzlich aufgetretene Sehverschlechterung ist dagegen nie ein bloßes Verordnungsproblem und rechtfertigt eine Untersuchung, unabhängig vom Datum der letzten Verordnung.

Eine laufende Behandlung nicht unterbrechen

In manchen Situationen muss die Weiterbetreuung ohne Verzögerung übernommen werden, weil der Kontrollrhythmus Teil der Behandlung ist:

  • Glaukom – die Behandlung wird ohne Unterbrechung fortgesetzt, und die Überwachung beruht auf dem Vergleich der Gesichtsfelder und der OCT-Aufnahmen des Sehnervs.
  • Keratokonus – über ein Crosslinking entscheidet die Entwicklung der Topographie. Ohne die früheren Topographien muss man bei null anfangen.
  • AMD unter Injektionen – der Abstand zwischen den Injektionen wird für jeden Patienten individuell festgelegt; eine Verzögerung kann den bereits erreichten Nutzen wieder verloren gehen lassen.
  • Diabetische Retinopathie – die jährliche Kontrolluntersuchung bleibt angezeigt, und die Betreuung wird mit dem Diabetologen und dem Hausarzt abgestimmt.
  • Nach einer Hornhauttransplantation – Nachsorge und lokale Behandlung werden fortgesetzt, manchmal über Jahre.

Häufige Fragen

Darf ich den Augenarzt wechseln?

Ja. Die freie Arztwahl ist ein Grundsatz des Code de la santé publique. Sie müssen keine Begründung liefern, und Ihre Erstattung ist davon nicht betroffen: Die Augenheilkunde ist für zahlreiche Anlässe direkt zugänglich, ohne vorherigen Weg über den Hausarzt (médecin traitant).

Mein Augenarzt geht in den Ruhestand – was soll ich tun?

Fordern Sie vor der Schließung der Praxis eine Kopie Ihrer Akte an, und vereinbaren Sie ohne Verzögerung einen Termin bei einem neuen Arzt, wenn Sie wegen einer Erkrankung in Behandlung sind. Eine Akte bleibt auch nach dem Ende der Tätigkeit zugänglich, die Fristen werden jedoch länger.

Brauche ich ein Schreiben meines Hausarztes?

Die Augenheilkunde ist für zahlreiche Anlässe direkt zugänglich, darunter die Sehprüfung und die Erneuerung der Korrektur. Ein Schreiben des Hausarztes ist daher nicht unbedingt erforderlich, ein Arztbrief erleichtert jedoch die Übermittlung Ihrer Vorgeschichte.

Was tun, wenn die Praxis mir meine Akte nicht übermittelt?

Wiederholen Sie den Antrag per Einschreiben. Bleibt eine Antwort aus, kann der Conseil départemental de l’Ordre des médecins (Ärztekammer des Départements) angerufen werden. Die gesetzliche Frist beträgt acht Tage, bei Informationen, die älter als fünf Jahre sind, zwei Monate.

Kann ich ohne meine alte Akte in die Sprechstunde kommen?

Ja. Die Untersuchung ist möglich, und die nötigen Untersuchungen werden vor Ort durchgeführt. Die früheren Unterlagen bleiben dennoch nützlich: Sie zeigen die Entwicklung im Zeitverlauf, die eine einzelne Untersuchung nicht liefern kann.

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Praxis Cachan – +33 1 45 47 08 11 · Praxis Paris 13ᵉ – +33 1 89 31 30 60

Disclaimer

Diese Seite dient der Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.

Die genannten Fristen und Gültigkeitsdauern entsprechen den zum Zeitpunkt der Abfassung geltenden französischen Vorschriften und können sich ändern. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, lassen Sie sich von einer medizinischen Fachkraft beraten.